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4. Schützt die Gesetzgebung die Bevölkerung ausreichend?
Die schweizerische Grenzwertregelung ist zweistufig aufgebaut. Einerseits gelten an allen Orten, wo sich Menschen aufhalten können, die international üblichen Grenzwerte. Diese basieren auf den wissenschaftlich anerkannten Auswirkungen, verursacht durch zu grosse Körperströme (niederfrequente Felder) oder übermässige Erwärmung der Körperflüssigkeit (hochfrequente Felder). Die Grenzwerte verhindern, dass es zu entsprechenden Gefährdungen kommt. Bei der Festlegung wurde eine grosse «Sicherheitsmarge» mit eingerechnet (Faktor 50).
Aus Vorsorgeüberlegungen hat die Schweiz diese Grenzwerte darüber hinaus für so genannt «empfindliche Orte» wie Wohnungen, Schulen, Büros etc. verschärft, für niederfrequente Felder um den Faktor 100 (magnetisches Feld), für hochfrequente Felder um den Faktor 10 (elektrisches Feld). Diese Vorsorgewerte werden «Anlagegrenzwerte» genannt, im Unterschied zu den oben erwähnten und weniger strengen «Immissionsgrenzwerten». Die Anlagegrenzwerte tragen den ungeklärten wissenschaftlichen Fragen bezüglich nicht-thermischer Effekte Rechnung.
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